Allgemeine Verkaufsbedingungen „GLASSIO“
vom 8. August 2019
Allgemeine Verkaufsbedingungen „GLASSIO“ vom 8. August 2019
Inhalt:
- Allgemeine Verkaufsbedingungen
- Abschluss eines Kaufvertrages
- Preis
- Garantie für Qualität
- Lieferbedingungen
- Zahlungstermin und Zinsen
- Beschränkte Haftung des Verkäufers
- Haftung des Käufers
- Sicherung der Ansprüche des Verkäufers
- Eigentumsvorbehalt an der verkauften Ware
- Rücktritt oder Kündigung des Kaufvertrages
- Korrespondenz
- Autorisierte Personen
- Gesetzes- und Gerichtsakten
Anhang 1. Allgemeine Garantiebedingungen für Glasprodukte.
Anhang 2. Bewertung der visuellen Qualität von Glasprodukten.
Anhang 3. Bestimmte besondere Eigenschaften von Isolierglas.
Anhang 4. Allgemeine Empfehlungen für Installation, Montage und Wartung.
Anhang 5. Allgemeine Hinweise zur Reinigung von Glasoberflächen.
Anlage 6. WZ-Dokument.
Anlage 7. Bericht über Unfälle beim Transport/Montage
Anhang 8. Genehmigung
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN VON GLASSIO
1. Bei diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, im Folgenden „AGB“ genannt, handelt es sich um Allgemeine Verkaufsbedingungen im Sinne des Art. 384 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und gelten für GLASSIO Konstrukcje Szklane mit Sitz in Szczecin, ul. Żupańskiego 12, im Folgenden „Verkäufer“ genannt, mit juristischen und natürlichen Personen, die eine Geschäftstätigkeit ausüben, sowie einzelnen Kunden, die im Folgenden jeweils „Käufer“ genannt werden. Der Verkäufer und der Käufer werden im Folgenden gemeinsam auch als „Parteien“ bezeichnet.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am Tag ihrer Zustellung an den Käufer in Kraft.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können vom Verkäufer geändert werden. Unter einer Änderung wird sowohl die Einführung von Änderungen der bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch deren Aufhebung und Einführung neuer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden. Die Änderungen sind für den Käufer ab dem Datum der Lieferung an den Käufer bindend. Die geänderten AGB gelten für Bestellungen, die der Käufer nach dem Lieferdatum der geänderten AGB aufgibt.
4. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gehen den Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers vor.
5. Mit der Bestellung akzeptiert der Käufer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren.
6. Hat der Käufer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Bestellung erhalten, so gilt er diese auch für alle nachfolgenden Verträge und Bestellungen akzeptiert, bis der Verkäufer ihm neue Allgemeine Geschäftsbedingungen zustellt.
§1. Abschluss des Kaufvertrages
1. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person eine Bestellung für Waren aufgibt, die in der individuellen Preisliste des Verkäufers enthalten sind, die speziell für einen bestimmten Käufer bestimmt ist – im Folgenden „ individuelle Preisliste “ genannt oder in einem individuellen Angebot zwischen den Parteien für den Verkauf bestimmter Waren ausgehandelt, im Folgenden „ Einzelangebot “ genannt, oder gemäß der allgemeinen Preisliste mit Angabe der Art der bestellten Waren, ihrer Menge und des Liefertermins sowie dem Verkäufer oder einer von ihm bevollmächtigten Person er wird innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Bestellung schriftlich seine Annahme hinsichtlich des Verkaufsgegenstandes, seiner Menge und des Liefertermins bestätigen.
2. Innerhalb von 3 Tagen ab dem Datum der Bestellung durch den Käufer kann der Verkäufer die Annahme der Bestellung durch schriftliche oder telefonische Mitteilung an den Käufer verweigern.
3. Sonstige Angebote, Muster, Unterlagen, technische Kataloge und Werbematerialien des Verkäufers sind unverbindlich. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, das oben Genannte zu ändern. Informationsdokumente, technische Parameter und das Produktset selbst.
§ 2. Preis
1. Im Kaufvertrag gilt als Preis der Nettopreis der Ware, der in der individuellen Preisliste oder im individuellen Angebot angegeben ist, gültig am Tag der Bestellung beim Verkäufer.
2. Verzögert sich der Eingang oder die Ausführung der Bestellung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer Kosten für die Lagerung der Ware in Höhe von 10 % des Warenwertes in Rechnung zu stellen Ware für jede angefangene Lagerwoche.
3. Die Gültigkeitsdauer des Preises ist in der individuellen Preisliste oder im individuellen Angebot enthalten, das der Verkäufer dem Käufer unterbreitet.
§ 3. Qualitätsgarantien
1. Die Bedingungen der Garantie für Waren sind jeweils im Garantiedokument, das Anhang 1 zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellt, festgelegt.
2. Der Verkäufer stellt sicher, dass die von ihm verkauften Waren den geltenden Normen entsprechen, die in der Tabelle im Dokument „Allgemeine Garantiebedingungen – Anhang 1“ enthalten sind
3. Die Bedingungen für die Beurteilung der optischen Qualität von Isolierglaseinheiten und zulässige Mängel sind im Dokument mit dem Titel festgelegt „Beurteilung der visuellen Qualität von Glasprodukten“ als Anlage 2 zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4. Die Eigenschaften von Isolierglaseinheiten sind in dem Dokument mit dem Titel festgelegt „Bestimmte besondere Eigenschaften von Isolierglas“ als Anlage 3 zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 4. Lieferbedingungen
1. Lieferzeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Diese Fristen können in folgenden Fällen nicht eingehalten werden:
1.1. Nichteinhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Käufer,
1.2. Verzögerung bei der Übermittlung der für den Verkäufer zur Abwicklung der Bestellung erforderlichen Informationen an den Käufer,
1.3. Verzögerungen seitens der Lieferanten des Verkäufers, auf die der Verkäufer keinen oder nur einen begrenzten Einfluss hatte,
1.4. Beschädigung der Ware beim Transport oder Umladen,
1.5. Verzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, einschließlich höherer Gewalt.
2. Im Falle einer Lieferverzögerung, die auf einen der in § 4 Absatz genannten Fälle zurückzuführen ist 1 Das Recht des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten, die Annahme der Ware zu verweigern oder aus diesem Grund Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen, ist ausgeschlossen.
3. Informationen über Art und Menge der Produkte sind im Dokument mit dem Titel enthalten WZ bilden die Anlage 6 zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4. Transport
4.1. Bei der Lieferantenbeauftragung ist der Verkäufer berechtigt, die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.
4.2. Wenn der Käufer die Ware nicht innerhalb der vom Verkäufer angegebenen Frist beim Verkäufer abholt. Der Verkäufer kann vom Käufer Schadensersatz in Höhe der entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Lagerkosten in der in § 2 genannten Höhe, verlangen 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen.
4.3. Eventuelle Schäden oder Verluste an der Ware werden vom Käufer bei der Lieferung überprüft und gegebenenfalls schriftlich im Dokument mit der Überschrift angegeben: „Bericht über Transport-/Montageunfälle“ als Anlage 7 zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Beisein des Fahrers/Montagemitarbeiters, der das Originaldokument aufbewahrt. Um eine mangelfreie Lieferung der Ware zu erhalten, ist der Käufer verpflichtet, die Ware am oben genannten Bereitstellungsdatum oder spätestens am nächsten Tag an den Verkäufer zu senden, der die bestellte Ware geliefert hat.
4.4. Wenn die Höhe der Ware 2,40 m oder ihre Länge 4,50 m übersteigt, können dem Käufer zusätzliche Transportkosten im Zusammenhang mit der Miete der für den Transport/die Montage von Glas erforderlichen Spezialausrüstung durch den Verkäufer in Rechnung gestellt werden.
4.5. Auf schriftlichen Antrag des Käufers kann der Verkäufer die Zersetzung mit eigener Spezialausrüstung gegen zusätzliches Entgelt durchführen.
4.6. Wird der Zugang zum Lieferort durch ein Einfahrtsverbot eingeschränkt, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer hierüber zu informieren und dem Verkäufer eine entsprechende Genehmigung auszustellen, die dem Verkäufer ohne Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung das Erreichen des Lieferortes ermöglicht Lieferung ohne Kollisionen.
5. Verpackung der Ware
5.1. Die Verpackung der Ware besteht aus Mehrweg-Holzkisten und -paletten sowie wiederverwendbaren Metallständern: einseitig Typ L und doppelseitig Typ A. Die Ständer, Kisten und Paletten sind Eigentum des Verkäufers.
5.3. Bei der Lieferung von Glas auf Ständern stellt der Verkäufer dem Käufer die Ständer für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen ab Lieferdatum zur Verfügung.
5.4. Bei jedem Umzug der Regale, Kisten oder Paletten erhält der Käufer eine Bestätigung dieser Bewegung im Dokument „WZ“, das Anlage 6 zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bildet. Das Dokument „WZ“ wird in zwei Kopien erstellt, eine für den Käufer und eine für den Verkäufer. Unterzeichnungsberechtigter für die WZ seitens des Verkäufers ist der Fahrer des Wagens, der das Glas an den Käufer liefert. Die Unterschriften auf der Karteikarte sollten lesbar sein, um die Identifizierung der Unterzeichner zu ermöglichen.
5.5. Die Abholung der Stände erfolgt durch den Verkäufer auf eigene Kosten zum vereinbarten Termin. Typischerweise werden bei jeder Lieferung Kisten oder Paletten aus dem Regal geholt, auf denen in der Vorperiode Glas angeliefert wurde. Wenn im aktuellen Zeitraum keine Lieferungen zu erwarten sind, ist der Käufer verpflichtet, mit dem Verkäufer einen Termin für die Abholung der Gestelle, Kisten oder Paletten zu vereinbaren (nicht länger als 14 Tage vor der Lieferung). Fahrzeug.
5.6. Die Abholung der Gestelle, Kisten und Paletten erfolgt am Hauptsitz oder Produktionsstandort des Käufers oder an einem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Ort. Der Käufer ist verpflichtet, die Gestelle, Kisten und Paletten auf das Fahrzeug des Verkäufers zu laden.
5.7. Wenn der Käufer die Regale, Kisten und Paletten nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Lieferdatum für die Rückgabe vorbereitet, kann der Verkäufer eine Mietgebühr für die Regale, Kisten oder Paletten in Höhe von 20 PLN netto/Tag für jedes Stück erheben. ab dem 15. Tag nach Lieferung und bestimmen den endgültigen Abholtermin.
5.8. Wenn der Mietwert eines Standes, einer Kiste oder einer Palette den Kaufpreis des neuen Gegenstücks übersteigt, kann der Verkäufer eine Rechnung für den Verkauf des Standes, der Kiste oder der Palette über den Wert gemäß § 4 ausstellen 13.05. Nachdem der Käufer diese Rechnung bezahlt hat, geht das Gestell, die Kiste oder die Palette in sein Eigentum über.
5.9. Mit der Annahme von Ständen, Kisten und Plaketten verpflichtet sich der Käufer, auf deren technischen Zustand zu achten und haftet für alle durch sein Verschulden verursachten Schäden.
5/10. Nach Rückgabe der mit Steckern versehenen A-Ständer prüft der Fahrer deren Vollständigkeit.
5/11. Der Verkäufer hat das Recht, zweimal im Jahr zu mit dem Käufer vereinbarten Terminen und in Anwesenheit seines Vertreters eine Bestandsaufnahme der auf dem Gelände des Käufers befindlichen Stände durchzuführen. Eventuelle Ungenauigkeiten werden anhand der WZ-Unterlagen überprüft.
5/12 WZ-Dokumente und Dokumente aus dem Bestand an Regalen, Kisten und Paletten sind die einzigen Dokumente, die die Annahme oder Rückgabe bestätigen. Der Käufer sollte die Dokumente 2 Jahre nach Lieferung aufbewahren.
13.05. Bei Verlust oder Zerstörung eines Ständers, einer Kiste oder einer Palette oder bei Nichtrückgabe innerhalb der gesetzten Frist wird dem Käufer der Betrag in Rechnung gestellt, der den Kauf eines neuen Äquivalents ermöglicht, mindestens jedoch 600 PLN netto für einen Typ-L-Stand , 1.000 PLN netto für einen Stand vom Typ A und 300 PLN netto pro Karton oder Holzpalette.
§ 5. Zahlungsfrist und Zinsen
1. Der Verkäufer stellt frühestens am Tag der Lieferung/Montage beim Käufer und spätestens 7 Tage nach Lieferung/Montage eine Rechnung aus. Jede Kundenbestellung wird gesondert in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die gekaufte Ware innerhalb der vom Verkäufer auf der Rechnung angegebenen Frist zu bezahlen, die sich aus der Zahlungsfrist ergibt, die in der individuellen Preisliste oder dem individuellen Angebot an den Käufer angegeben ist, und die Frist beträgt gerechnet ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung.
3. Jede Zahlung für die Ware, die nach der Bestellung oder während der Ausführung der Bestellung vor dem Liefertermin erfolgt, stellt eine Anzahlung auf den Warenpreis dar.
4. Als Datum der Vorauszahlung oder Zahlung gilt das Datum, an dem die vom Käufer geleistete Zahlung dem Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß Art. 481 §1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
5. Bei Lieferungen von Waren mit Ratenzahlung führt die Nichtzahlung einer Teilzahlung zur sofortigen Fälligkeit des restlichen Teils des geschuldeten Betrags.
6. Die Schulden des Käufers gegenüber dem Verkäufer belaufen sich auf die Summe der Beträge aus unbezahlten Rechnungen und dem Wert der laufenden Bestellungen.
7. Im Falle einer Änderung der finanziellen oder rechtlichen Situation des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer eine Sicherheit für die Zahlung des geschuldeten Betrags, einschließlich des Wertes laufender Bestellungen, zu verlangen.
8. Wenn der Käufer die Zahlungsfrist für die gelieferte Ware überschreitet, und zwar auch nur aus einer Rechnung, ist der Verkäufer berechtigt, die Forderungen aus allen ausgestellten Rechnungen, einschließlich derjenigen, deren Zahlungsfristen noch nicht abgelaufen sind, sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten, wenn der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug gerät, bis die Schulden beglichen sind.
9. Vereinbaren die Parteien, dass der Käufer die Schulden durch Abtretung der dem Käufer gegen einen Dritten zustehenden Forderungen an den Verkäufer begleichen wird, so ist die Haftung des Schuldners der abgetretenen Forderung und des Käufers gegenüber dem Verkäufer bis dahin gesamtschuldnerisch die tatsächliche Zufriedenheit des Verkäufers.
10. Die Einreichung einer Reklamation durch den Käufer hat keinen Einfluss auf den Zahlungstermin und den Preis der verkauften Waren. Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Verkäufer mit Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer aus Kaufverträgen aufzurechnen.
§ 6. Beschwerden
1. Die Rechte des Käufers aus dem erhaltenen Garantiedokument verpflichten den Verkäufer nur dann zu Ersatzlieferungen, wenn der Schaden oder Mangel der Ware innerhalb der Garantiezeit aufgetreten und gemeldet wurde und auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Jegliche Reklamationen im Zusammenhang mit der Menge oder sichtbaren Mängeln der Ware muss der Käufer zum Zeitpunkt des Erhalts der Ware/Montage durch Ausfüllen des Abnahmeprotokolls durch den Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person melden. Der Bericht muss den Zustand der erhaltenen Waren beschreiben und dabei die Art, den Ort des Schadens und die Anzahl der Mängel angeben. Dieser Zustand muss nach der Lieferung/Installation von einem Mitarbeiter von Glassio bestätigt werden.
3. Reklamationen wegen versteckter Mängel oder Schäden, die zum Zeitpunkt des Erhalts nicht erkennbar sind, sollten innerhalb von 3 Tagen nach Feststellung des Schadens oder Mangels, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/Installation, eingereicht werden.
4. Die Nichteinhaltung der in § 6 Absätze 2 und 3 genannten Fristen für die Einreichung einer Reklamation durch den Käufer hat zur Folge, dass die Reklamation vom Verkäufer nicht berücksichtigt wird.
5. Bei der Meldung einer Reklamation ist der Käufer verpflichtet, Folgendes anzugeben: den Grund der Reklamation, die Bestellnummer und das Datum der Lieferung der Ware/Installation. Der Käufer reicht eine Reklamation schriftlich ein, indem er dem Verkäufer das Dokument per Einschreiben oder Fax oder per E-Mail am Tag der Erstellung dieses Dokuments zusendet. Das Dokument sollte in Übereinstimmung mit den Regeln für die Erstellung offizieller Briefe verfasst werden.
6. Im Falle einer Beschädigung oder eines Bruchs der Ware während der Montage, während des Transports oder im Falle eines Mangels an einem vom Verkäufer gelieferten Glaselement oder anderem Element, und nachdem festgestellt wurde, dass der Verkäufer für diesen Mangel verantwortlich ist , beschränkt sich seine Haftung ausschließlich auf die Lieferung der Ware, des Glaselements oder eines anderen Gegenstands ohne Mängel, unter Ausschluss etwaiger zusätzlicher Kosten (Reparatur, Agentur, Arbeitskräfte Dritter). Im Falle der Erbringung einer Montageleistung ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware, das Glaselement oder ein anderes Element zusammen mit der Montage zu liefern, deren Umfang zuvor von den Parteien in einem individuellen Angebot festgelegt wurde.
7. Bis zur endgültigen Prüfung der Reklamation ist der Käufer verpflichtet, die reklamierte Ware ordnungsgemäß zu lagern, um Schäden oder Mängel zu vermeiden, jedoch nicht länger als 60 Tage ab dem Lieferdatum. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die gesamte Menge der beanstandeten Waren zu analysieren und zu prüfen oder sie für die Rücksendung ordnungsgemäß zu verpacken.
8. Grundlage für die Prüfung einer Reklamation durch den Verkäufer ist in jedem Fall das Dokument „Reklamationsprotokoll“, das vom Vertreter des Verkäufers erstellt wurde, sowie eine Fotodokumentation, die unmittelbar nach dem Vorfall von dem zu diesem Zweck benannten Vertreter des Verkäufers oder Käufers erstellt wurde.
9. Bei Annahme der Reklamation ist der Verkäufer verpflichtet, die Mängel innerhalb einer Frist zu beseitigen (d. h. entsprechend den in § 3 genannten Standards und Eigenschaften oder unbeschädigt) oder die fehlenden Waren innerhalb einer Frist zu liefern, die nicht länger als die Frist zur Fertigstellung ist die ursprüngliche Bestellung.
10. Der Verkäufer hat das Recht, die Erfüllung der Ansprüche gegen den Käufer auszusetzen, bis der Käufer alle offenen Beträge für die beanstandete Ware beglichen hat, bis sie vom Verkäufer berücksichtigt werden.